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REACH Chemikalienverordnung Kundeninformation Januar 2009
Kommunikationspflicht nach Art. 33(1) gemäß REACH-Verordnung
Auf der Basis der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) vom 28.10.2008 und in Bezug auf die von uns verwendeten Rohstoffe können wir hiermit bestätigen, dass die von uns gelieferten Polyurethankomponenten, sowie Rohstoffe und Systeme für den Bereich ungesättigte Polyesterharzanwendungen rezepturgemäß keinerlei Stoffe enthalten, die in die Liste der SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) aufgenommen worden sind.

Sollten zukünftige Zubereitungen aufgrund von Ergänzungen in der Kandidatenliste bzw. wegen der Umstellung / Erweiterung auf neue Rohstoffe SVHC-Stoffe enthalten, werden wir Sie dann umgehend informieren und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen.

Nähere Informationen und Hintergründe zur Kommunkationspflicht nach Art. 33(1) gemäß REACH-Verordnung, finden Sie im PDF auf der rechten Seite.


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